Schülersprecherin: Jasin Useinov

Stellvertreter: Fynn DiPalma

Verbindungslehrerin: Fr. Kleinwächter

 

Die SMV hat sich im November 2014 folgende Satzung gegeben:

 

 

SMV-Satzung der Gustav-Heinemann-Schule

 

Diese Satzung bezieht sich auf § 62 bis § 70 SchG in der Fassung vom 18. Dezember 2006 und der SMV-Verordnung in der Fassung vom April 2007.

 

In dieser Satzung wird die männliche Form für männliche und weibliche Personen verwendet.

 

I. Aufgabe der SMV

 

Die SMV ist Sache aller Schüler. Nur wenn alle Schüler die SMV unterstützen und mitmachen, kann sie Erfolg haben. Es ist darauf zu achten, dass alle Schüler in die SMV-Arbeit mit einbezogen sind.

 

Grundsätzlich stehen jedem Schüler die Organe der SMV offen; des Weiteren kann sich jeder Schüler mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die SMV wenden.

 

Um die Erreichbarkeit der Schülersprecher und Verbindungslehrer zu gewährleisten, informiert ein Glaskasten auf dem Pausenhof über alle Belange der SMV.

 

Die Aufgaben der SMV umfassen:

 

1. Interessensvertretung der Schüler

 

Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schüler gegenüber der Schulleitung, den Lehrern und den Eltern zu vertreten. Die Schülervertreter haben das Recht, 

 

  • angehört zu werden
  • Vorschläge zu machen
  • sich zu beschweren
  • zu vermitteln und zu vertreten
  • informiert zu werden

 

Der Schülerrat entsendet Vertreter in die Schulkonferenz. Die Schülervertreter können außerdem Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts in die Klassenpflegschaft einbringen.

 

2. Selbstgewählte Aufgaben

 

Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzunehmen und dabei auf die Wünsche der Schüler einzugehen.

 

Wir engagieren uns im sportlichen, sozialen und kulturellen Bereich.

 

Die SMV beteiligt sich an Organisationsaufgaben der Schule (z.B. Klo- und Essensregeln).

 

 

 

II. Organe der SMV

 

1. Klassensprecher

 

Die Klassensprecher und deren Stellvertreter vertreten die Interessen der Schüler einer Klasse in der SMV. Sie werden spätestens in der 3. Unterrichtswoche gewählt. Sie sind Mitglied im Schülerrat, die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie sind verpflichtet, die Klasse regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten.

 

2. Schülerrat

 

2.1 Zusammensetzung und Stimmrecht

 

Die Klassensprecher sowie deren Stellvertreter bilden den Schülerrat. Bei Beschlüssen sind alle Mitglieder des Schülerrates stimmberechtigt. Der Schülerrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und zusätzliche beauftragte Schüler heranziehen. Diese Schüler dürfen an Sitzungen teilnehmen und mitreden, aber nicht mitstimmen.

 

2.2 Sitzungen

 

Die Termine der Schülerratssitzungen werden zu Beginn des Schuljahres festgelegt und allgemein bekannt gegeben. Es soll monatlich eine Sitzung stattfinden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn die Mehrheitdes Schülerrats dies beim Schülersprecher beantragt. Der Schülersprecher oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen. Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder des Schülerrates und für die Ausschussmitglieder.

 

Über die Sitzungen des Schülerrates wird ein Protokoll angefertigt. Dieses wird abwechselnd von verschiedenen Mitgliedern des Schülerrats geschrieben und im SMV-Ordner abgeheftet. 

 

2.3 Beschlussfähigkeit

 

Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte  seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesendengefasst, sofern es nicht anders festgelegt ist. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, ansonsten mit Handzeichen.

 

3. Schülersprecher

 

Das Amt wird bis zur Neuwahl geschäftsführend vom bisherigen Schülersprecher oder seinem Stellvertreter fortgeführt. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Der Schülersprecher kann vom Schülerrat abgewählt werden, wenn die Mehrheit des Schülerrates dem zustimmt. Der Schülersprecher ist der Vorsitzende des Schülerrates. Er vertritt die Interessen der Schüler der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, den Lehrern und dem Elternbeirat und ist Mitglied der Schulkonferenz. Als Vorsitzender des Schülerrates leitet der Schülersprecher die Schülerratssitzungen. Er ist verantwortlich für die Arbeit der SMV und den Schülern gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

Der Schülersprecher soll nach Möglichkeit an regionalen und überregionalen Treffen von Schülervertretungen teilnehmen.

 

4. Kassenwart

 

Der Kassenwart wird vom Schülerrat in einer Schülerratssitzung für ein Jahr gewählt. Er verwaltet die Kassengeschäfte mit dem Verbindungslehrer und führt Buch. Er muss auf Antrag des Schülerrates seine Arbeit offen legen.

 

Finanzen und Kassenprüfung

 

Die Finanzmittel der SMV müssen für Zwecke, die der Schülerschaft insgesamt dienen oder für Zwecke, die vom Schülerrat vorgeschlagen und mit Mehrheit beschlossen wurden, verwendet werden.  Ausgaben können Verbindungslehrer, Schülersprecher und Kassenwart in gegenseitigem Einverständnis tätigen. Alle Ausgaben über  50 € müssen vom Schülerrat genehmigt werden. Die Kassenbuchführung wird formlos durchgeführt, die Belege sind 1 Jahr aufzubewahren.

 

In jedem Schuljahr wird die SMV-Kasse durch zwei Kassenprüfer kontrolliert. Der Schülerrat bestimmt den 1. Kassenprüfer aus seiner Mitte,  2. Kassenprüfer ist ein Elternbeiratsmitglied. Sie berichten dem Schülerrat vom Ergebnis der Kassenprüfung. Dieses wird vom Schülerrat bestätigt und zur Kenntnisnahme an den Schulleiter und den Elternbeirat geleitet.

 

Finanzielle Mittel erwirbt die SMV durch Verkaufsaktionen. Spenden werden nur angenommen, wenn sie nicht zweckgebunden sind.

 

5. Ausschüsse

 

Ausschüsse werden mit Zustimmung des Schülerrats gebildet und aufgelöst. Ausschüsse können zum Aufgabenbereich Veranstaltungen gebildet werden. Die Ausschüsse sind für alle Schüler offen. Die Ausschüsse arbeiten selbstständig und sind dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Über ihre Arbeit wird ein Protokoll angefertigt.

 

III. Wahlen

 

Die Wahlen sind gleich, geheim, allgemein und direkt. Vorher wird eine Kandidatenliste erstellt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlleiters.

 

Die Einladung zur Wahl des Schülersprechers und seines Stellvertreters erfolgt durch den geschäftsführenden Schülersprecher oder im Vertretungsfall durch den Verbindungslehrer. Die Einladung zur Wahl des Verbindungslehrers erfolgt durch den amtierenden Verbindungslehrer, im Vertretungsfall durch den Schulsozialarbeiter.

 

1. Wahl des Schülersprechers und seiner Stellvertreter

 

Die Wahl des Schülersprechers und seines Stellvertreters sollte in der fünften, spätestens in der siebten Woche nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden. Es werden ein Schülersprecher und ein (bei Stimmengleicheit zwei) Stellvertreter gewählt.

 

Der Schülersprecher wird aus der Mitte aller Schüler an der Schule gewählt. Er wird durch eine Direktwahl von der gesamten Schülerschaft der Schule gewählt. Es reicht eine einfache Mehrheit der Stimmen. Schülersprecher sowie der Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

 

2. Wahl der Verbindungslehrer

 

Der Schülerrat wählt zu Beginn eines Schuljahres einen Verbindungslehrer. Seine Amtszeit beträgt zwei Schuljahre. Ein Verbindungslehrer ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar. (2/3-Mehrheit)

 

Der Schülersprecher stellt nach den Vorschlägen des Schülerrates eine Kandidatenliste der wählbaren Lehrer auf. Nicht wählbar sind der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag. Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt werden. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten vor, außerdem wird eine Diskussion in der SMV unter Ausschluss der Kandidaten geführt. Jedes Mitglied des Schülerrates hat eine Stimme zu vergeben. Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erreicht.

 

Zu den Aufgaben des Verbindungslehrers gehört, neben der Beratung und Unterstützung der SMV, die Einladung zu den Schülersprecherwahlen, falls keine geschäftsführenden Schülersprecher vorhanden sind.

 

 

 

VI. Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde am 04.12.2013 einstimmig von allen anwesenden Mitgliedern des Schülerrats verabschiedet. Sie tritt nach einstimmiger Verabschiedung in der Schulkonferenz vom 12.11.2014 in Kraft. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von über 50 Prozent geändert werden.

 

Die SMV-Satzung muss veröffentlicht und damit allen Schülern zugänglich gemacht werden.