Förderverein der G.-Heinemann-Schule Münsingen e.V.

1. Vorsitzende: Ines Hilpert

2. Vorsitzende: Anette Hanisch

Kassierin: Jana Gnoth

Schriftführer: Rudolf Teuffel 

Beisitzerin: Melanie Schöll

Beisitzer: Frieder Geiselhart

 

Der Verein unterstützt die Schule durch die Bereicherung von Unterricht, die Unterstützung von Aktivitäten und das Ermöglichen von Klassenreisen. Der Verein unterhält den Kleinbus "Speedy", der durch die isolierte Lage der Schule nicht wegzudenken ist.

 

Sie wollen Mitglied werden? Bitte nehmen Sie Kontakt zur Schule auf.

 

 

 

 

 

 

·       

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des „Fördervereins der Gustav-Heinemann-Schule Münsingen e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Gustav-Heinemann-Schule Münsingen e.V.“ und ist im Vereinsregister unter der Nummer 303 eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Münsingen.

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

 

1.     Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Bildung und der Berufsbildung der Schülerinnen und Schüler der G.-Heinemann-Schule.

 

2.     Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch

 

a)     ideelle und materielle Unterstützung der Gustav-Heinemann- Schule

 

b)     Beschaffung von zusätzlichen Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterialien sowie zusätzlichen Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege

 

c)     Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe

 

d)     Außendarstellung der Schule

 

e)     Durchführung und Mitgestaltung von Schulversammlungen

 

f)       Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften

 

g)     Unterstützung von Schüleraustausch und Besuchsprogrammen

 

h)     Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten

 

i)       Betrieb einer Schulbibliothek

 

j)       Gestaltung des Außengeländes

 

k)     Beschaffung von Sport- und Spielgeräten

 

l)       Unterhaltung eines Kleinbusses für Schulzwecke

 

m)  Unterstützung von Projekten

 

n)     Unterstützung bei Notlagen

 

o)    Unterstützung bei Schulfesten

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

1.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.     Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Weitere Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.     Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

2.     Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

 

3.     Die Mitgliedschaft endet durch

 

a)     Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

 

b)     Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Das Mitglied ist vorher zu hören.

 

c)     Tod eines Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

 

4.     Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

§ 5 Beiträge und Verwendung der Beiträge

 

1.     Zur Erreichung des Vereinszweckes sind Beiträge der Mitglieder sowie Spenden und freiwillige Arbeitseinsätze erforderlich. Die jeweilige Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

2.     Der Vorstand kann auf Antrag eine Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Zahlung für das Mitglied eine besondere Härte bedeutet.

 

3.     Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Einnahmen im Sinne des Vereinszweckes.

 

4.     Die Mitgliedschaft ist an die regelmäßig zu zahlenden Jahresbeiträge gebunden.

 

5.     Ist ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch. 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a)     Die Mitgliederversammlung

 

b)     Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

1.     Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

 

a)     Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

 

b)     Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

c)     Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

2.     Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

 

a)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

b)     Gewählt wird in offener Abstimmung, wenn nicht mindestens fünf Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.

 

c)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen sind nicht übertragbar.

 

d)     Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung anwesend sein muss, stimmberechtigt.

 

e)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

 

3.     Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a)     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

 

b)     Entlastung des Vorstandes

 

c)     Wahl des Vorstandes

 

d)     Wahl der Kassenprüfer/innen

 

e)     Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags

 

f)       Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

 

g)     Entscheidung über gestellte Anträge

 

h)     Änderung der Satzung

 

i)       Auflösung des Vereins

 

4.     Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1.  Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

 

a)     Vorsitzende/r

 

b)     Stellvertretende/r Vorsitzende/r

 

c)     Schatzmeister/in

 

d)     Schriftführer/in

 

e)     Zwei Vorstandsmitglieder ohne bestimmte Funktion

 

f)       Kraft Amtes gehören dem Vorstand die Vertretung der Schulleitung und der/die Vorsitzende des Elternbeirats an.

 

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 

3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

6. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

 

§ 9 Kassenprüfer/innen

 

1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

 

§ 10 Satzungsänderung

 

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

 

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 11 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des §2 zu Gunsten der Gustav-Heinemann-Schule Münsingen.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Die Neufassung der Satzung des „Fördervereins der Gustav-Heinemann-Schule Münsingen e.V.“ wurde durch die Mitgliederversammlung am 1.7.2024 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 20.3.1997 außer Kraft.